Wenn Steuersünder mit einer Selbstanzeige "reinen Tisch" gegenüber dem Finanzamt machen, winkt ihnen Straffreiheit. Bereits zum 01.01.2015 hatte der Gesetzgeber aber die Voraussetzungen hierfür verschärft. Seitdem ist der Eintritt der Straffreiheit daran geknüpft, dass der Steuersünder seine steuerlichen Verfehlungen der letzten zehn Kalenderjahre komplett offenbart. Spielt er nur teilweise mit offenen Karten, bleibt die gewünschte Straffreiheit aus.
Ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag wegen der verspäteten Abgabe einer Steuererklärung zu zahlen ist, lag bislang im Ermessen der Finanzämter. Konnte der Steuerzahler tragfähige Gründe für die Verspätung vortragen (z.B. eine schwere Krankheit), ließ sich der Zuschlag noch abwenden.
Innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist ist die Änderung eines Steuerbescheids noch weitgehend problemlos möglich. Danach müssen besondere Voraussetzungen der Abgabenordnung für eine Änderung erfüllt sein, beispielsweise muss dann eine sogenannte neue Tatsache vorliegen. Möchte der Steuerzahler eine Herabsetzung der Steuer erwirken, darf ihn zudem kein grobes Verschulden daran treffen, dass die neue Tatsache erst nachträglich bekanntgeworden ist.
Viele Angaben zur Einkommensteuererklärung werden den Finanzämtern bereits von dritter Seite gemeldet. So sind beispielsweise die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und andere Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen verpflichtet, bis Ende Februar eines jeden Jahres sogenannte Rentenbezugsmitteilungen in elektronischer Form an den Fiskus zu übermitteln. Aus diesen Datensätzen können die Ämter dann entnehmen, welche Leistungen - vor allem Renten - an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt worden sind.