Der Gemeinnützigkeitsstatus eines Vereins kann gefährdet sein, wenn er Zuwendungen an seine Mitglieder leistet. Nach dem sogenannten Mittelverwendungsverbot der Abgabenordnung (AO) dürfen Mitglieder oder Gesellschafter keine Gewinnanteile und (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder) auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Geschieht dies doch, verstößt der Verein gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt werden.
Stellen Sie sich das einmal vor: Bei Ihnen findet eine Betriebsprüfung statt, bei der das Finanzamt zu einem Ergebnis kommt, mit dem Sie nicht einverstanden sind. Ihre Klage dagegen ist erfolgreich. Und dann finden Sie im geänderten Bescheid einen Rechen- bzw. Übernahmefehler des Finanzamts, der zu einer höheren Steuerlast führt. Das Finanzamt weigert sich aber, den Fehler zu korrigieren. Was nun? Ob das Finanzamt in solch einem Fall den Bescheid noch einmal ändern muss oder nicht, hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu entscheiden.
Sobald man in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, kann man davon ausgehen, dass sich das Finanzamt auch bald meldet, um Steuern einzufordern. In einem Fall aus Niedersachsen wollte das Finanzamt sogar Zahlungen an eine Ärztin besteuern, die in Deutschland gar nicht erwerbstätig sein durfte.
Bereits am 21.02.2019 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU, das sogenannte Brexit Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG), verabschiedet. Der Bundesrat hat am 15.03.2019 zugestimmt.