Nicht nur die Wirtschaft stellt die Verbreitung des Corona-Virus vor erhebliche Herausforderungen. Auch Arbeitnehmer haben mit den Auswirkungen zu kämpfen. Insbesondere die behördlich angeordneten Schließungen von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (Kindergärten, Schulen usw.) führen bei Eltern dazu, dass sie ihren beruflichen Tätigkeiten nicht mehr nachgehen können. In diesem Fall besteht für die Eltern das Risiko des Verdienstausfalls.
Keine Frage, die Verbreitung des Corona-Virus stellt die deutsche Wirtschaft vor erhebliche konjunkturelle Herausforderungen. Erkrankungen oder Quarantäne von Beschäftigten haben unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeit von Unternehmen. Zugleich zeigen sich verstärkt mittelbare Folgen für einzelne Branchen und Regionen - etwa durch die Absage von Messen und Großveranstaltungen oder ein eingeschränktes Reiseverhalten. Noch nicht absehbar ist, wie sich möglicherweise abreißende Lieferketten oder ein Auftragsrückgang auf die Konjunktur und damit auf den Arbeitsmarkt auswirken.
Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen fließen nur mit einem prozentualen Besteuerungsanteil in das zu versteuernde Einkommen des Ruheständlers ein. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bei Ruheständlern mit Rentenbeginn im Jahr 2020 liegt der Besteuerungsanteil bei 80 %. Der steuerfreie Teil der Rente (Differenzbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem steuerpflichtigen Rententeil) wird zu Rentenbeginn festgelegt und gilt dann in der Regel für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs unverändert fort. Spätere regelmäßige Rentenerhöhungen werden also zu 100 % besteuert.
Ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, hängt vom Alter des Kindes und der individuellen Lebenssituation ab. Relevant ist beispielsweise, ob und wie lange ein volljähriges Kind einer Berufsausbildung nachgegangen ist oder in welchem Haushalt es gelebt hat. Das Einkommensteuergesetz schreibt vor, dass volljährige Kinder bei Aufforderung durch die Familienkasse verpflichtet sind, zur Aufklärung der Lebensumstände beizutragen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass diese Mitwirkungspflicht auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt.