Krankheits- und Pflegekosten müssen nach dem Einkommensteuergesetz um eine zumutbare Belastung gemindert werden, bevor sie sich steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen auswirken. Wie hoch dieser Eigenanteil des Steuerzahlers ausfällt, richtet sich nach dessen Einkommenshöhe, Familienstand und Anzahl der Kinder. Bislang ergingen Steuerbescheide vorläufig zu der Frage, ob von Krankheits- und Pflegekosten eine zumutbare Belastung abgezogen werden darf. Einsprüche gegen den Abzug einer zumutbaren Belastung waren von den Finanzämtern bisher ruhend gestellt worden.
Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag von 4.008 EUR pro Jahr, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass in der Hausgemeinschaft keine andere volljährige Person wohnt (ausgenommen sind aber volljährige Kinder) und der Alleinerziehende nicht die Voraussetzungen für das Splittingverfahren erfüllt oder verwitwet ist.
Das Bundeskabinett hat im März 2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen und damit steuerliche Erleichterungen für Steuerzahler auf den Weg gebracht. Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf folgende steuerliche Entlastungsmaßnahmen vor:
Wenn Sie einen Steuerberater betrauen, bekommt dieser Ihre Post vom Finanzamt und kümmert sich um die Einhaltung der Fristen. Wechseln Sie Ihren Berater, kann dies unter Umständen zu Überschneidungen führen, so dass Schriftverkehr noch an den vorherigen Steuerberater gesendet wird. Wenn das der Fall ist, ist das Schreiben dann gegenüber dem alten Steuerberater bekanntgegeben oder nicht? Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem solchen Streitfall entscheiden.