Ist ein Prozessbeteiligter zu einer mündlichen Verhandlung geladen und aus erheblichen Gründen verhindert (z.B. wegen Krankheit), sollte er bei Gericht möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten trotzdem durch, verletzt es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später angefochten werden kann.
Dauert ein Gerichtsverfahren unangemessen lang, kann die Klägerseite eine Entschädigungszahlung wegen überlanger Verfahrensdauer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geltend machen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Verfahrensdauer bei finanzgerichtlichen Klageverfahren mit typischem "Streitstoff" allerdings noch angemessen, wenn das Finanzgericht gut zwei Jahre nach dem Klageeingang damit beginnt, das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen - und seine Aktivitäten dabei nicht mehr nennenswert unterbricht. Der Zweijahreszeitraum ist keine feste Fristsetzung, die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Beteiligten.
Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn sie noch für einen Beruf ausgebildet werden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. Eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung des Kindes scheidet nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber aus, wenn die Ausbildung wegen einer nicht nur vorübergehenden Erkrankung des Kindes auf Eis liegt.
Wenn Paare ihren Kinderwunsch mittels künstlicher Befruchtung umsetzen wollen, können sie die dabei entstehenden Behandlungskosten in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen. Der Fiskus erkennt die Kosten an, wenn entweder eine krankheitsbedingte Empfängnisunfähigkeit der Frau oder eine krankheitsbedingte Sterilität des Mannes vorliegt. Weitere Voraussetzung ist, dass das Behandlungsverfahren in Deutschland gesetzlich zugelassen ist, insbesondere den Regelungen des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) entspricht. Erfolgt die Behandlung im Inland, sehen die Finanzämter diese Voraussetzung als erfüllt an. Bei Behandlungen im Ausland wird einzelfallabhängig geprüft, ob sie tatsächlich in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsordnung erfolgt sind.