Jede Person, die in Deutschland steuerpflichtig ist, erhält eine steuerliche Identifikationsnummer (IDNr). Zuständig für deren Vergabe ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Wichtig ist die Nummer beispielsweise zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses und zur Beantragung von Kindergeld.
Wird ein Grundstück vererbt oder verschenkt, muss dessen Wert festgestellt werden, damit die korrekte Steuer ermittelt werden kann. Hierfür gibt es verschiedene Verfahren, die von der Art des Grundstücks abhängen. Ein Grundstück mit einem Mietshaus ist beispielsweise anders zu bewerten als ein unbebautes Grundstück. Aber auch wenn es Verfahren zur Feststellung eines Werts gibt, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen niedrigeren Wert durch ein Gutachten nachzuweisen. Im vorliegenden Fall wurde das Gutachten jedoch zu spät vorgelegt und es stellte sich daraufhin die Frage, wer die Kosten für die Klage übernehmen muss. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste darüber entscheiden.
Autofahrer müssen an deutschen Tankstellen immer tiefer ins Portemonnaie greifen. Anfang des Jahres stieg der CO2-Preis zunächst von 25 EUR auf 30 EUR pro Tonne, so dass sich Benzin und Diesel zunächst um rund 1,5 Cent pro Liter verteuerten. Bis 2025 wird der der CO2-Preis schrittweise weiter auf 55 EUR je Tonne steigen. So sollen die Anreize erhöht werden, den fossilen Kraftstoffverbrauch und damit auch die CO2-Emissionen im Straßenverkehr zu verringern.
Krankheits- und Pflegekosten müssen nach dem Einkommensteuergesetz um eine zumutbare Belastung gemindert werden, bevor sie sich steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen auswirken. In den vergangenen Jahren waren immer wieder Musterverfahren vor den Gerichten zu der Frage geführt worden, ob Krankheits- und Pflegekosten aus verfassungsrechtlichen Gründen vom Abzug einer zumutbaren Belastung ausgenommen werden müssen. Steuerbescheide ergingen deshalb als in dieser Frage vorläufig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Kürzung der Kosten immer wieder verteidigt. Die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden waren vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden.