Obwohl die gesundheitlichen Beschwerden, die gemeinhin als Burn-out bezeichnet werden, oft durch Stress im Job entstehen, handelt es sich um keine typische Berufskrankheit. Daher können Betroffene ihre Behandlungskosten auch nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. (Der Werbungskostenabzug wäre etwa dann von Vorteil, wenn der Hausarzt einen Patienten in Abstimmung mit einem Facharzt für Psychiatrie in eine psychosomatische Klinik überweist und die Krankenversicherung für die Kosten nicht aufkommt.)
In den Fällen, in denen die Rechtsprechung bisher einen Werbungskostenabzug erlaubt hat, ging es um Krankheiten, die nahezu ausschließlich durch typische Berufsumstände verursacht worden waren: zum Beispiel um die Vergiftungserscheinungen eines Chemikers, die Staublunge eines Bergmanns oder den Sportunfall eines Berufsfußballspielers.
Eine solch zwingende Veranlassung einer psychischen Erkrankung durch die Belastung und den Stress im Beruf sieht das Finanzgericht München (FG) allerdings nicht. Zwar räumt es ein, dass akuter beruflicher Stress eine Verschlechterung mit Krankheitscharakter auslösen kann. Das macht den möglichen Auslöser aber noch nicht zur „nahezu zwingenden Ursache“ der Krankheit. Vielmehr spielt gerade bei psychischen Erkrankungen eine Vielzahl bekannter und unbekannter Faktoren zusammen.
Vergleichbar ist die steuerliche Behandlung des Burn-out-Syndroms mit der eines Herzinfarkts bei einem Freiberufler. Auch hier wird kein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf angenommen, weil ein Herzinfarkt erfahrungsgemäß auch bei Handwerkern, Arbeitern und Hausfrauen gleichermaßen auftritt.
Hinweis: Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen: einerseits weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt und andererseits weil der Bundesfinanzhof (BFH) die Frage, ob psychische Erkrankungen Berufskrankheiten sein können, noch gar nicht beantwortet hat. Die Revision ist auch schon beim BFH anhängig.
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(aus: Ausgabe 12/2013)
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