Das Finanzgericht Münster (FG) hat in einem aktuellen Fall zu Vorsteuer-Erstattungsansprüchen entschieden, die im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung unter Bestellung eines sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters entstanden sind.
Im Regelfall wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Soll-Versteuerung). Die Steuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen dann mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das Finanzgericht München (FG) musste nun klären, ob auch im Gründungsjahr der Gesamtumsatz nach vereinbarten Entgelten zu bestimmen ist.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Lieferung einer Offshore-Bohreinheit nach dem Unionsrecht nicht steuerbefreit ist.
"Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen!" Diese Redensart hätte ein Mann aus Berlin wohl besser befolgen sollen. Nach der Scheidung im Jahr 1984 hatten er und seine Exfrau das gemeinsame Hausgrundstück nämlich nicht aufgeteilt. Stattdessen hatte sich der Mann verpflichtet, alle Aufwendungen für das Haus zu tragen. Dafür erhielt er dieses de facto.