Zur Ermittlung der Gewerbesteuer wird der Gewinn eines Gewerbebetriebs korrigiert: um Kürzungen vermindert und um Hinzurechnungen erhöht. Erst dieser Gewerbeertrag ist dann für die Besteuerung relevant. Hinzugerechnet werden zum Beispiel Miet- und Pachtzinsen, die vorher den Gewinn gemindert haben. Natürlich wird nicht der komplette Betrag hinzugerechnet, sondern nur ein Anteil, dessen Höhe davon abhängt, wofür die Miet- und Pachtzinsen gezahlt wurden. Aber was gehört denn eigentlich zu den Miet- und Pachtzinsen - auch die Grundsteuer? Diese Frage musste das Finanzgericht Köln (FG) klären.
Um eine Erbschaft korrekt besteuern zu können, muss man erst einmal den Wert des Erbes ermitteln. Und das ist manchmal gar nicht so einfach. Bei Bargeld ist es ganz klar und bei börsennotierten Aktien muss man nach dem Aktienkurs schauen. Aber wie stellt man den Wert eines Kommanditanteils fest, der nicht an der Börse gehandelt wird? Hierzu hat die Finanzverwaltung ihre eigenen Verfahren. Aber kann man den so ermittelten Wert auch dann noch zugrunde legen, wenn der Anteil später verkauft wird? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, welcher Wert in einem solchen Fall anzusetzen ist.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat sich aktuell mit zahlreichen einkommen- und umsatzsteuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines privaten Seniorenheims beschäftigt. Im Folgenden wird ausschließlich auf die umsatzsteuerrechtlichen Aspekte Bezug genommen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat kürzlich zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungsaufwendungen Stellung genommen und entschieden, dass ein Verstoß gegen die formellen einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten nicht automatisch zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob die Bewirtungsaufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind.