Begründet ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort eine erste Tätigkeitsstätte, kann er die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer absetzen.
Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat, ist aus steuerlicher Sicht sehr bedeutsam, denn von dieser Frage hängt ab, in welcher Höhe er für seine Pendelfahrten zur Arbeit Werbungskosten abziehen oder sein Arbeitgeber steuerfreie Reisekostenerstattungen leisten kann.
Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält und deshalb seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer abziehen kann (statt nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer), entscheidet sich primär nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers.
"Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?", müssen sich die Beteiligten in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (FG) gedacht haben. In dem entscheidungserheblichen Sachverhalt beteiligte sich eine Kapitalgesellschaft nicht direkt an einer anderen Kapitalgesellschaft, sondern über zwei Stufen an dem Anteil des Gesellschafters ("Unter-Unterbeteiligung").