Wenn Sie ein Wohnobjekt erben, dann ist dieses - vereinfacht gesagt - dann von der Erbschaftsteuer befreit, sofern der mit Ihnen verwandte Erblasser vorher darin gewohnt hat und Sie unverzüglich nach seinem Ableben Ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlagern. Aber wie ist eigentlich "eine Wohnung" definiert? Und was passiert, wenn der Erblasser bis zu seinem Tod zwei Wohnungen genutzt hat? Sind dann gegebenenfalls beide von der Erbschaftsteuer befreit?
Wenn Ihnen Ihr Ehegatte die Hälfte seiner Einnahmen aus einem Grundstück schenkt, dann können Sie  grundsätzlich davon ausgehen, dass dies schenkungsteuerpflichtig ist. Aber wie verhält es sich, wenn Sie eigentlich gar nichts von den Einnahmen abbekommen, weil jeglicher Zahlungsverkehr über das Konto Ihres Ehegatten fließt? Haben Sie dann wirklich etwas geschenkt bekommen oder nicht? Über diese Frage musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Eltern können ihre selbstbewohnte Immobilie erbschaftsteuerfrei an ihre Kinder vererben, sofern die Kinder das Objekt unverzüglich für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen. Sie müssen dafür die Absicht zur Selbstnutzung haben und auch tatsächlich in die Immobilie einziehen.
Im Jahr 2009 wurde die Abgeltungsteuer für Kapitalerträge eingeführt. Seitdem werden viele Kapitalerträge pauschal mit 25 % besteuert, sofern der persönliche Steuersatz auf die übrigen Einkünfte nicht niedriger ist. Es gibt aber auch solche Kapitalerträge, für die die Abgeltungsteuer nicht gilt, beispielsweise bei Darlehensverträgen zwischen "nahestehenden Personen". Nahestehend bedeutet zum Beispiel, dass eine Person einen beherrschenden Einfluss auf eine andere ausüben kann. Und bei der Person kann es sich auch um eine Gesellschaft handeln. Wie ist es nun, wenn ein Ehepaar neben anderen an einer Gesellschaft beteiligt ist? Ob diese dann nahestehende Personen sind, musste das Finanzgericht Münster (FG) klären.