Die Berufswelt verlangt immer mehr Flexibilität von den Arbeitnehmern. Befindet sich der Arbeitsplatz nicht in der Nähe des Wohnorts, bleibt einem entweder nur ein Umzug oder die Anmietung einer Zweitwohnung (doppelte Haushaltsführung). Die Miete für eine solche Zweitwohnung kann unter gewissen Voraussetzungen in der Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Wie sieht es aber aus, wenn man eine Zweitwohnung hat und der Arbeitsplatz gekündigt wird? Muss man die Wohnung dann auch sofort kündigen oder kann man sie behalten und die Miete weiter als Werbungskosten abziehen, wenn man am Zweitwohnsitz einen neuen Arbeitsplatz sucht? Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Man hört und liest ja ab und zu, dass das Vermögen "zum Schutz" vor der Erbschaftsteuer oder unliebsamen Erben in einen Trust - also eine Stiftung - eingelegt wird. Nur begünstigte Personen erhalten dann Zuwendungen aus der Stiftung. Allerdings ist diese Gestaltung komplizierter als sie auf den ersten Blick erscheint. Die Komplikationen kann es sogar schon bei der Gründung geben: So stellte sich in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) die Frage, ob das eingebrachte Vermögen steuerlich gesehen überhaupt auf den errichteten Trust übergegangen war.
Gehaltserhöhungen kommen bei Arbeitnehmern häufig nur zu einem Bruchteil an, da die Steuer- bzw. Abgabenlast die Bruttoerhöhung aufzehrt. Erhält ein Arbeitnehmer (Steuerklasse I, kinder- und konfessionslos) beispielsweise bislang einen Monatsbruttolohn von 1.800  EUR, verbleiben ihm von einer Gehaltserhöhung von 100 EUR nach Abzug von Steuern und Abgaben lediglich 57,43 EUR.
Wenn Arbeitsparteien eine sogenannte Nettolohnvereinbarung abschließen, garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Auszahlung eines bestimmten Nettolohns - und zwar unabhängig von der Lohnsteuerklasse und der Höhe der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge. Übernimmt der Arbeitgeber in einem solchen Fall auch die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers und lässt er sich etwaige Steuererstattungsansprüche abtreten, so führt diese Kostentragung beim Arbeitnehmer nicht zu weiterem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.