Beendet ein selbständiger Handelsvertreter seine Vertretung und übernimmt anschließend eine andere, stellt dieser Wechsel keine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe dar. Aus diesem Grund unterliegen regelmäßige Zahlungen, die er anlässlich der Nichtausübung seiner Vertretertätigkeit - beispielsweise bis zur regulären Beendigung des Handelsvertretervertrags - als Entschädigung erhält, grundsätzlich nicht dem ermäßigten Einkommensteuersatz.