Bisher galt die Regel, dass ein Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber für Privatfahrten überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich für solche Fahrten nutzt. Dieser sogenannte Anscheinsbeweis berechtigte das Finanzamt, einen (lohn)steuerlichen Vorteil für die private Pkw-Nutzung anzusetzen - häufig nach der sogenannten 1-%-Regelung. Der Arbeitnehmer konnte diesen Anscheinsbeweis jedoch durch einen Gegenbeweis entkräften - er hatte also die Möglichkeit, eine unterbliebene Privatnutzung des Dienstwagens zu beweisen und so den Ansatz eines steuererhöhenden Nutzungsvorteils abzuwenden. Dies gelang ihm in der Vergangenheit, indem er beispielsweise auf einen gleichwertigen Pkw im Privatvermögen verwies, mit dem er seine privaten Fahrten erledigte.
Arbeitnehmer, die einen doppelten Haushalt unterhalten, dürfen eine Familienheimfahrt pro Woche als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt gewährt für diese Fahrten die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer. Sofern der Arbeitnehmer für die Heimfahrten aber steuerfreie Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge (z.B. Freifahrten des Arbeitgebers) erhalten hat, mindern diese Gelder die abzugsfähigen Werbungskosten.
Unternehmer können Vorsteuerbeträge nur abziehen, wenn die zugrundeliegende Leistung für Zwecke ihres Unternehmens (= für ihre wirtschaftliche Tätigkeit) erbracht wurde. Ob diese Voraussetzung bei Vorsteuerbeträgen aus Strafverteidigungskosten erfüllt ist, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.
Eine ertragsteuerliche Organschaft (bei Körperschaft- und Gewerbesteuer) hat viele Vorteile. So können zum Beispiel Verluste einer Tochter(kapital)gesellschaft uneingeschränkt mit Gewinnen der Muttergesellschaft verrechnet werden. Um das zu erreichen, müssen jedoch hohe formelle Anforderungen erfüllt werden. Unter anderem ist ein Ergebnisabführungsvertrag erforderlich, in dem sich zum Beispiel die Tochtergesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn vollständig an das Mutterunternehmen abzuführen.