Wollen Sie als selbständiger Unternehmer oder Freiberufler Ihre Kosten für die Fahrten zu Ihrem Hauptauftraggeber als Betriebsausgaben abziehen, müssen Sie sich nicht auf die Entfernungspauschale beschränken wie bei den Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und der Betriebsstätte. Das Finanzgericht Münster (FG) vertritt für einen Streitfall aus dem Jahr 2009 nämlich die Auffassung, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur "regelmäßigen Arbeitsstätte" bei der Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" entsprechend anzuwenden ist. Der für Arbeitnehmereinkünfte zuständige Senat des BFH hatte entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers darstellt - selbst dann nicht, wenn dieser längerfristig beim Kunden eingesetzt ist.
Versuchen auch Sie, die Wartezeit Ihrer Kunden bzw. Patienten zu verkürzen, indem Sie sie mit einer umfangreichen Auswahl an Wartezimmerliteratur versorgen? Und haben Sie auch schon einmal darüber nachgedacht, die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen zu den bunten Blättern zu ziehen? Schließlich wird dieser Service von den Kunden heutzutage als selbstverständlich vorausgesetzt.
Als Unternehmer können Sie die Umsatzsteuer, die Sie an andere Unternehmer gezahlt haben, als Vorsteuer abziehen.
Normalerweise können Unternehmer, die Umsatzsteuer zahlen, einen Vorsteuerabzug geltend machen. Dazu müssen sie im Regelfall aber auch tatsächlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen.