Zur Wahrung der einmonatigen Einspruchsfrist genügt es bereits, wenn Steuerzahler einen Einspruch zunächst komplett ohne Begründung einlegen. Der angefochtene Steuerbescheid wird dadurch erst einmal offengehalten, so dass die Begründung auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist nachgereicht (oder erweitert) werden kann. Ist die nachgeschobene Begründung jedoch als eigenständiger Einspruch zu werten, weil sie sich zum Beispiel gegen einen völlig anderen Bescheid richtet, ist sie unzulässig, sofern sie nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Finanzamt eingeht. Einen solchen Fall hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) angenommen.
Wenn Sie eine Person bis zu ihrem Tode unentgeltlich pflegen und dafür mit einer Erbschaft bedacht werden, steht Ihnen ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag von bis zu 20.000 EUR zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden darf und diese konkretisiert:
Die Besteuerung von gesetzlichen Renten und Beamtenpensionen unterscheidet sich noch immer eklatant: Während pensionierte Beamte nur einen Versorgungsfreibetrag (plus Zuschlag) von ihrer Pension abziehen dürfen und somit einen Großteil ihrer Bezüge versteuern müssen, werden gesetzliche Rentner mit einem Besteuerungsanteil herangezogen, der bei Rentenbeginn bis 2005 bei nur 50 % liegt und sich bis 2040 schrittweise auf 100 % erhöht.
Nur wenn Ihnen Ihr Amtsarzt noch vor dem Eingriff die medizinische Notwendigkeit einer Fettabsaugung (Liposuktion) bescheinigt, können Sie die Kosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden hat.