Würden Sie für 9,79 EUR eine Klage bis zum Bundesfinanzhof (BFH) führen? In einem kürzlich entschiedenen Fall musste das höchste deutsche Finanzgericht über genau diesen Betrag entscheiden. Ein Steuerberater hatte eine Umsatzsteuererklärung in Höhe von 2.073 EUR für das Jahr 2009 abgegeben. Gegenüber der eigentlich richtigen Steuer (2.082,79 EUR) hatte er 9,79 EUR abgezogen. Das Finanzamt erhöhte jedoch wegen einen Vorzeichenfehlers die Steuer von 2.082,79 EUR um 9,79 EUR. Es setzte somit einen Betrag von 2.092,58 EUR fest.
So oder so ähnlich könnte die Frage vereinfacht ausgedrückt in einem Verfahren aus Rumänien vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg lauten. Dort schlossen zwei Vertragsparteien mehrere Kaufverträge. Bei Vertragsabschluss trafen sie keine Regelung über die Umsatzsteuer. Im Rahmen von Steuerprüfungen stellte die Steuerbehörde jedoch fest, dass für die vereinbarten Leistungen Umsatzsteuer geschuldet wird. Sie schlug daher die Umsatzsteuer auf den vereinbarten Kaufpreis auf.
Wenn Sie als Unternehmer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweisen, obwohl Sie zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt sind, schulden Sie dennoch den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn Sie wie ein leistender Unternehmer abrechnen und einen Steuerbetrag gesondert ausweisen, obwohl Sie kein Unternehmer sind oder keine Lieferung oder sonstige Leistung ausführen.
Durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber die sogenannte Sozialgrenze von bislang 40 % auf 25 % gesenkt. Die Sozialgrenze kann für die Umsatzsteuerbefreiung privater Pflegeeinrichtungen entscheidend sein.