Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt unter anderem voraus, dass der Unternehmer bzw. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet und der Erwerb des Liefergegenstands beim Abnehmer (in einem anderen EU-Mitgliedstaat) der Umsatzbesteuerung unterliegt. Der leistende Unternehmer muss diese Voraussetzungen buch- und belegmäßig nachweisen; in Beförderungs- oder Versendungsfällen muss er als Nachweis unter anderem das Doppel der Rechnung, einen handelsüblichen Beleg mit Angabe des Bestimmungsorts (insbesondere Lieferschein) und eine Empfangsbestätigung des Abnehmers vorlegen.
Rückwirkend zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber gleich mehrere Freibeträge erhöht. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) erklärt, wann sich die Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren für 2015 niederschlagen:
Ein Steuerbescheid kann nur innerhalb einer ganz bestimmten Frist (Rechtsbehelfs- bzw. Verjährungsfrist) und unter Erfüllung bestimmter Gegebenheiten (Korrekturvorschrift) geändert werden. Denn aus Gründen der Rechtssicherheit soll es den Parteien (Finanzamt und Steuerpflichtige) nicht möglich sein, den Bescheid jederzeit abzuwandeln.
Erhält eine Kapitalgesellschaft eine Ausschüttung (Dividende) von einer anderen Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), ist diese von der Körperschaftsteuer befreit, sofern die Beteiligung an der Tochtergesellschaft mindestens 10 % beträgt. Allerdings gelten 5 % der erhaltenen Dividende pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben, weshalb sich in der Praxis die Denkweise verfestigt hat, dass eine Dividende zu 95 % steuerfrei ist.