Zur Ermittlung der Gewerbesteuer wird der Gewinn eines Gewerbebetriebs korrigiert: um Kürzungen vermindert und um Hinzurechnungen erhöht. Erst dieser Gewerbeertrag ist dann für die Besteuerung relevant. Hinzugerechnet werden zum Beispiel Miet- und Pachtzinsen, die vorher den Gewinn gemindert haben. Natürlich wird nicht der komplette Betrag hinzugerechnet, sondern nur ein Anteil, dessen Höhe davon abhängt, wofür die Miet- und Pachtzinsen gezahlt wurden. Aber was gehört denn eigentlich zu den Miet- und Pachtzinsen – auch die Grundsteuer? Diese Frage musste das Finanzgericht Köln (FG) klären.
Die Klägerin war eine GmbH mit den Gesellschaftern S und U. Diese waren zudem Gesellschafter der S-GbR, die ein Betriebsgebäude an die GmbH vermietete. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass die GmbH als Mieterin die Grundsteuer trägt. Diese wurde in den Jahren 2010 bis 2014 als Aufwand verbucht. Die Mietaufwendungen überschritten in allen Jahren den gesetzlich vorgesehenen Freibetrag von 100.000 EUR, ab dem erst eine Hinzurechnung in Höhe von 25 % der Aufwendungen zum Gewerbeertrag erfolgen muss. Das Finanzamt rechnete daher die Grundsteuer zusammen mit den Miet- und Pachtzinsen in der gesetzlichen Höhe hinzu. Betriebskosten wie beispielsweise Strom sind zwar nicht hinzuzurechnen. Nach Ansicht des Finanzamts zählt die Grundsteuer aber nicht zu den „reinen“ Betriebskosten, so dass sie doch hinzugerechnet werden muss. Die Klägerin machte dagegen geltend, dass nach ihrer Auffassung nur die Kaltmiete (und nicht die Nebenkosten) hinzuzurechnen ist.
Das FG gab der Klägerin recht. Es teilt zwar die Ansicht des Finanzamts, dass auch die von der Betriebskostenverordnung gedeckte Möglichkeit, die Grundsteuer auf den Mieter umzulegen, nicht bereits dazu zwingt, diese wie vom Mieter direkt zu tragende Betriebskosten zu behandeln und von der Zurechnung auszunehmen. Andererseits ist es aber auch nicht zwingend notwendig, eine Unterscheidung vorzunehmen, ob es sich um vom Mieter direkt zu tragende Kosten handelt, und die Zurechnung der Grundsteuer darauf zu stützen, dass sie nur über den Vermieter abgerechnet werden kann. Es ist für das FG nicht einleuchtend, weshalb die in den Nebenkosten enthaltene Grundsteuer zugerechnet werden soll, wenn dies bei einem Betrieb, der mit einem eigenen Grundvermögen arbeitet, auch nicht geschieht.
Allerdings ist eine Hinzurechnung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil ein Steuerpflichtiger, der Miete zahlt, wegen der Hinzurechnungsvorschriften einer höheren Gewerbesteuerbelastung unterläge als ein vergleichbarer Gewerbetreibender, dem das Gebäude gehört.
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(aus: Ausgabe 10/2019)
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