Nach der Entscheidung über ein jüngeres Verfahren hätte der Bundesfinanzhof (BFH) frei nach Shakespeare ausrufen können: Verbrauchsteuer sein oder nicht sein – das ist hier die Frage! Denn in dem Streitfall hing für die klagende GmbH alles davon ab, ob die Umsatzsteuer eine Verbrauchsteuer ist oder nicht.


Die Umsatzsteuerfestsetzungen der GmbH für die Jahre 2008 und 2009 hatte das Finanzamt im Dezember 2013 durch Bescheide geändert, die eine höhere Steuer auswiesen. Die GmbH aber war der Auffassung, dass im Jahr 2013 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war, so dass die Bescheide gar nicht mehr geändert werden konnten. Sie stützte sich dabei auf § 169 der Abgabenordnung. Danach beträgt die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern lediglich ein Jahr, ansonsten vier Jahre. Da nach Auffassung der GmbH die Umsatzsteuer eine Verbrauchsteuer ist, wären die Bescheide 2013 folglich nicht mehr zu ändern gewesen.


Der BFH ist aber zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Umsatzsteuer um keine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenrdnung handelt. Allerdings haben die Richter zugegeben, dass die Umsatzsteuer nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durchaus eine Verbrauchsteuer ist. Dass der BFH trotzdem zum genannten Ergebnis gekommen ist, zeigt: Was nach europäischem Recht eine Verbrauchsteuer ist, muss nach der deutschen Abgabenordnung noch lange keine Verbrauchsteuer sein.


Hinweis: Wenn die Umsatzsteuer auch nach deutschem Recht eine Verbrauchsteuer wäre, hätte das umfangreiche Auswirkungen. Denn dann wären nicht die Finanzämter der Länder für die Steuer zuständig, sondern der Zoll als Bundesbehörde.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2015)

#

Comments are closed