Dass ein Unternehmen auf einer niedrigeren Abschreibung von betrieblichen Gebäuden besteht, als das Finanzamt gewähren möchte, klingt paradox. Ein solcher Fall hat aber nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt.


Geklagt hatte ein neugegründeter Pferdezuchtbetrieb, der seine betrieblichen Gebäude (Reithalle, Lager- und Maschinenhalle sowie Pferdeboxen) pro Jahr mit 1,25 % der Herstellungskosten abschreiben wollte. Das Finanzamt bestand jedoch auf einer Abschreibung von 3 % pro Jahr, die im Einkommensteuergesetz (EStG) für Gebäude im Betriebsvermögen vorgesehen ist, die nicht Wohnzwecken dienen.


An sich wäre diese Handhabung eine gute Nachricht für den Betrieb gewesen, da sich sein steuerlicher Gewinn durch die höhere Abschreibung um rund 32.000 EUR reduziert hätte. Die Firma wollte aber am Abschreibungssatz von 1,25 % festhalten, da sie befürchtete, durch eine 3%ige Abschreibung derart hohe steuerliche Verluste zu generieren, dass das Finanzamt einen steuerlich unbeachtlichen Liebhabereibetrieb annehmen könnte.


Hinweis: Stuft das Finanzamt einen Betrieb als Liebhabereibetrieb ein, lassen sich die erwirtschafteten Verluste steuerlich nicht mehr nutzen.


Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte eine „freiwillige“ 1,25%ige Abschreibung jedoch in erster Instanz ab und wurde darin nun vom BFH bestätigt. Die Bundesrichter erklärten, dass der gesetzlich vorgesehene Abschreibungssatz von 3 % pro Jahr auf einer fiktiven Nutzungsdauer des Gebäudes von 33 Jahren beruhe. Laut EStG darf dieser Abschreibungssatz allenfalls erhöht werden, wenn die Nutzungsdauer des Gebäudes tatsächlich kürzer ausfiele als 33 Jahre (bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren z.B. auf 5 % pro Jahr). Diese Vorschrift kann nach Gerichtsmeinung aber nicht „in die andere Richtung“ angewandt werden. Es kann vom Unternehmen also keine längere Nutzungsdauer als die gesetzlich vorgesehene Dauer von 33 Jahren zugrunde gelegt werden.


Hinweis: Im Ergebnis muss der Pferdezuchtbetrieb also die Abschreibung von 3 % pro Jahr hinnehmen, so dass das Finanzamt nun unter Berücksichtigung der hohen (Abschreibungs-)Verluste prüfen kann, ob die Pferdezucht womöglich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei darstellt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2020)

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