Anschaffungs- und Herstellungskosten für ein Baudenkmal werden steuerlich über eine bis zu 9-prozentige jährliche Absetzung gefördert, wenn der Eigentümer durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachweisen kann, dass es sich bei seinem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren.
Hinweis: Eine entsprechende Bescheinigung ist auch zur erhöhten Abschreibung von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen notwendig.
Die Denkmalbescheinigung ist als sogenannter Grundlagenbescheid eine zentrale Voraussetzung, um die Abschreibung in Anspruch nehmen zu können. Die Bescheinigung ist bindend hinsichtlich der Feststellung, ob die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung bzw. zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals erforderlich waren. Das Finanzamt kann diese Inhalte somit nachträglich nicht mehr in Frage stellen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch entschieden, dass diese Bindungswirkung nicht für sogenannte Funktionsträgergebühren gilt, die in der Bescheinigung ausdrücklich mit dem Vermerk „der Prüfung der zuständigen Finanzämter vorbehalten“ ausgewiesen sind.
Hinweis: Funktionsträgergebühren können beispielsweise Treuhandgebühren oder Baubetreuungskosten sein, die im Falle von Bauträger- und Erwerbermodellen anfallen. Diese Aufwendungen sind entweder unmittelbar dem Grund und Boden, der Altbausubstanz des Gebäudes, den begünstigten Sanierungsaufwendungen oder den übrigen Baumaßnahmen zuzuordnen.
Ein in der Bescheinigung angegebener Prüfungsvorbehalt der Finanzämter erlaubt nach Auffassung des BFH nicht den Schluss, dass die Gebühren vollständig den begünstigten Sanierungsaufwendungen zuzuordnen sind. Vielmehr muss eigenständig ermittelt werden, aus welchen Einzelpositionen sich die Gebühren zusammensetzen und anschließend eine Zuordnung zu den verschiedenen Kostenarten vorgenommen werden.
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(aus: Ausgabe 03/2022)
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