Wohl in keiner anderen hochentwickelten Wirtschaftsnation wird tagtäglich so viel Bargeld verwendet wie in Deutschland. Wenn aber im Geschäftsleben bar bezahlt wird, sind die Geldströme für den Fiskus weitaus schwieriger nachzuvollziehen als bei unbarer Zahlung, etwa per Überweisung.


Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun für den Besteuerungszeitraum 2015 entschieden, dass hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen auch bei bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein strukturelles Vollzugsdefizit bestand, das dem Gesetzgeber anzulasten war.


Geklagt hatte ein Gastronom, der bereits elektronische Registrierkassen eingesetzt hatte. Mit seiner Klage wollte er die gerichtliche Feststellung erreichen, dass die damals fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Kasse ein strukturelles, dem Gesetzgeber zuzurechnendes Vollzugsdefizit verursachte und deshalb verfassungswidrig war.


Der Gastronom verwies darauf, dass die Finanzbehörden bei offenen Ladenkassen, wie sie gerade im Bereich der Gastronomie häufig eingesetzt werden, keine nennenswerten Möglichkeiten haben, den angegebenen Umsatz auf seinen Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Jedenfalls blieben die Prüfungsmöglichkeiten weit hinter denen zurück, die bei Registrierkassen möglich seien, so dass bei den Marktteilnehmern keine gleichmäßige Steuerfestsetzung erfolge. Der Gastronom sah sich in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, da er durch seine elektronische Registrierkasse für den Fiskus „durchschaubarer“ war als Mitbewerber mit offener Ladenkasse.


Der BFH erkannte zwar ebenfalls, dass bei bargeldintensiven Betrieben offensichtliche Probleme bei der Erhebung und Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen bestanden. Diese führten nach Gerichtsmeinung aber nicht zu einem strukturellen Erhebungsmangel, der in die Verfassungswidrigkeit führt. Auch für die Betreiber offener Ladenkassen besteht nach Gerichtsmeinung ein Entdeckungsrisiko bei Manipulationen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2022)

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