Als Unternehmer sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, sobald Ihr Auftragnehmer die entsprechende Lieferung oder Leistung ausgeführt hat und Sie eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten haben. Dieser reguläre Vorsteuerabzug kommt auch bei Teilleistungen wie beispielsweise Mietzahlungen in Betracht. Sofern Ihr Auftragnehmer dagegen die Leistung noch nicht erbracht hat und Sie eine Anzahlung geleistet haben, können Sie gegebenenfalls einen vorgezogenen Vorsteuerabzug vornehmen. Dieser ist bereits möglich, wenn Ihnen eine (Abschlags-)Rechnung vorliegt und Sie die Zahlung geleistet haben.
Verkaufen Sie als deutscher Unternehmer Waren ins EU-Ausland, ist dieser Vorgang als innergemeinschaftliche Lieferung grundsätzlich von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Das gilt allerdings nur, wenn der Empfänger ebenfalls Unternehmer ist und die Waren für sein Unternehmen gekauft hat. Zudem müssen Sie gegenüber dem Fiskus nachweisen, dass die gelieferte Ware auch tatsächlich aus Deutschland in das andere EU-Land "gelangt" ist.
Sowohl Vater als auch Mutter haben einen Anspruch auf Kindergeld, ausgezahlt wird das Geld für ein Kind aber nur an einen Berechtigten - und zwar an denjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Bei intakten Ehen, in denen das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt, bestimmen die Eltern untereinander, wer kindergeldberechtigt ist. Auch getrenntlebende Eltern können dies selbst bestimmen, sofern das Kind annähernd gleichwertig in beiden Haushalten lebt.
Da die Gesetzeslage an allerlei Stellen umstritten oder unklar ist, setzen die Finanzämter derzeit viele Steuerbescheide nicht mehr endgültig, sondern nur vorläufig fest. Aufgrund der Vorläufigkeitsvermerke bleiben die Steuerbescheide bezüglich des strittigen Punkts so lange offen, bis eines der obersten Gerichte über diesen entschieden hat. Von einem für sie positiven Urteil profitieren die Steuerzahler dann automatisch - und haben auch bei negativem Prozessausgang keine Nachteile zu befürchten, da alles beim Alten bleibt. Und da sich die Verfahren oft lange ziehen, ist die Verzinsung der Steuererstattung mit 6 % pro Jahr - gerade in der derzeitigen Niedrigzinsphase - äußerst lukrativ.