Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Entlassungsentschädigung erhalten, dürfen Sie diesen Betrag mit einem ermäßigten Steuersatz versteuern. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun erklärt, unter welchen Voraussetzungen die Finanzämter die Steuerbegünstigung gewähren. Gegenüber den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen aus 2004 und 2011 ergeben sich insbesondere folgende Neuerungen:

  • Das BMF akzeptiert jetzt eine ermäßigte Besteuerung auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Entschädigung dafür erhält, dass er seine Wochenarbeitszeit unbefristet reduziert (z.B. wenn er von einer Vollzeitbeschäftigung in eine 50%ige Teilzeitbeschäftigung wechselt). Dieser Grundsatz ist neu, denn bisher hatte die Verwaltung immer eine Beendigung des Dienstverhältnisses vorausgesetzt.
  • Eine ermäßigte Besteuerung kommt nach wie vor nur in Betracht, wenn die Entschädigungszahlung zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Sobald die Entschädigung über zwei Jahre verteilt ausbezahlt wird, darf sie eigentlich nicht mehr ermäßigt besteuert werden. Das BMF nennt jedoch zwei (neue) Ausnahmen: Wenn die Entschädigung ursprünglich in einer Summe gezahlt werden sollte, der Arbeitgeber sie aber wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe nur verteilt auf zwei Jahre zahlen kann, darf trotzdem ermäßigt besteuert werden. Wann die Höhe ungewöhnlich ist, erklärt das BMF jedoch nicht. Die gleiche Ausnahme gilt, wenn der Arbeitnehmer über keinerlei Existenzmittel verfügt und deswegen um eine Teilvorauszahlung der Entschädigung in einem vorangegangenen Jahr bittet.
  • Bei der Zusammenballung müssen die Finanzämter auch prüfen, ob der Arbeitnehmer im Entschädigungsjahr mehr Geld erhält, als er bei fortgesetztem Arbeitsverhältnis bekommen hätte. Um die ausbleibenden Einnahmen des Arbeitnehmers für das Entlassungsjahr zu prognostizieren, dürfen die Ämter (nach wie vor) auf die Einkünfte des Vorjahres zurückgreifen. Neu ist jedoch die Einschränkung des BMF, dass dieser Rückgriff nicht erfolgen darf, wenn in ebenjenem außergewöhnlich hohe Einkünfte erzielt wurden (z.B. wegen hoher einmaliger Provisionszahlungen). In diesem Fall muss sich das Finanzamt für seine Vergleichsberechnung auf weiter zurückliegende Jahre beziehen.

Hinweis: Es sollte trotzdem darauf geachtet werden, dass die Entschädigungszahlung komplett in einem Jahr erfolgt. Zwar gibt es – wie oben beschrieben – einige Ausnahmeregelungen, diese können jedoch in der praktischen Auslegung durchaus zu Konflikten mit den Finanzbehörden führen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2014)

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