Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat sich aktuell mit zahlreichen einkommen- und umsatzsteuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines privaten Seniorenheims beschäftigt. Im Folgenden wird ausschließlich auf die umsatzsteuerrechtlichen Aspekte Bezug genommen.
Im vorliegenden Fall ging es um einen zum 01.07.2009 angemeldeten Betrieb „Betreutes Wohnen“, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Es wurden einerseits Leistungen auf Grundlage sogenannter Seniorenmietverträge erbracht. Diese Verträge hatten zunächst die Vermietung der Zimmer mit entsprechender Ausstattung zum Gegenstand. Andererseits erfolgte die Leistungserbringung über separate Wahlserviceverträge, die verschiedene Leistungen wie zum Beispiel ein Notruftelefon beinhalteten. Die gesondert angebotenen Wahlleistungen konnten die Bewohner je nach Bedarf wählen und dann vertraglich vereinbaren. Die Vertragsgestaltung, die Abrechnung der Leistungen sowie die Kostenübernahme erfolgten jedoch nicht einheitlich.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden diverse einkommen- und umsatzsteuerrechtliche Streitpunkte aufgegriffen, zu denen das FG daraufhin mit rechtskräftigem Beschluss Stellung nahm.
Umsatzsteuerlich sind die Einnahmen aus Seniorenmietverträgen und die aus Wahlserviceverträgen voneinander zu trennen, da beide Bereiche durch unterschiedliche schuldrechtliche Verträge geregelt und separat voneinander abgerechnet werden. Während die Vermietungsleistungen umsatzsteuerfrei sind, sind die übrigen Leistungen nach dem Umsatzsteuergesetz bzw. der Richtlinienbestimmung zu beurteilen.
Zudem hat das FG entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Mehrzahl einzelner Leistungsbestandteile als Gesamtleistung zu behandeln ist. Es sind dafür charakteristische Merkmale des betreffenden Umsatzes zu ermitteln. Im Ergebnis stellen die aufgrund der Wahlserviceverträge erbrachten Leistungen eigenständige Dienstleistungen dar.
Leistungen, die aufgrund der Seniorenmietverträge erbracht werden, können gegebenenfalls in Vermietungs- und Betreuungsleistungen untergliedert werden, sofern die Raumüberlassung nicht hinter den vom Betreiber zu erbringenden Pflege- und Betreuungsleistungen zurücktritt. In diesem Fall ist eine teilweise Steuerbefreiung möglich.
Hinweis: Mit diesem rechtskräftigen Beschluss setzte sich das FG detailliert mit der Anwendung nationaler und europarechtlicher Steuerbefreiungsvorschriften zahlreicher Einzelleistungen, wie zum Beispiel Vermietung, Pflege und Wahlleistungen, auseinander.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2019)
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