Wenn Sie eine rechtliche Gestaltung nur deshalb wählen, um einen gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil einzustreichen und dabei keinerlei außersteuerliche Motive verfolgen, kann das Finanzamt Ihnen einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch unterstellen. In diesem Fall wird Ihre rechtliche Gestaltung steuerlich nicht anerkannt.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) weist nun auf einen solchen Gestaltungsmissbrauch in Fällen der Auflösung von Kapitalgesellschaften hin. Hintergrund: Wesentlich beteiligte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können den Verlust aus der Auflösung ihrer Kapitalgesellschaft steuerlich abziehen; der Verlust wird durch (nachträgliche) Anschaffungskosten der Beteiligung erhöht. Auch Darlehensverluste des Gesellschafters können als Anschaffungskosten angesetzt werden, dabei gilt jedoch folgende Unterscheidung:
- Krisendarlehen: Hat der Gesellschafter seiner Gesellschaft das Darlehen erst „in der Krise“ gewährt, kann er den Nennwert des Darlehens abziehen.
- Stehengelassenes Darlehen: Hat er das Darlehen vorher gewährt und in der Krise „stehengelassen“, darf er nur den Teilwert bei Kriseneintritt (meist 0 EUR) abziehen.
Löst ein Gesellschafter ein stehengelassenes Darlehen in der Weise ab, dass er der Gesellschaft in der Krise ein neues (abziehbares) Darlehen gewährt, liegt nach Auffassung der OFD ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vor. Die Behörde verweist auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG), in dem ein Gesellschafter seiner GmbH in wirtschaftlich besseren Zeiten ein Darlehen gewährt hatte, was er in der Krise stehengelassen hatte. Als die Gesellschaft in die Krise schlitterte, hatte er seiner Gesellschaft ein neues Darlehen gewährt, mit dem die Gesellschaft das Altdarlehen an ihn zurückzahlte. Sein neues Darlehen (Nennwert: 46.000 EUR) wollte er als nachträgliche Anschaffungskosten abziehen, was das FG jedoch mit Hinweis auf einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch untersagt hatte.
Hinweis: Derartige Hin- und Herüberweisungen von Darlehen werden die Finanzämter deshalb steuerlich nicht anerkennen.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2013)
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