Für Dienstleistungen, die ein Unternehmer innerhalb der EU erbringt, muss er eine sogenannte Zusammenfassende Meldung abgeben.
Beispiel: Unternehmer U1 mit Sitz in Leipzig berät den Unternehmer U2, der seinen Sitz in Venlo hat. U2 teilt U1 seine niederländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit. U1 ist verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung über diese Dienstleistung abzugeben und darin die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des U2 anzugeben.
Das Finanzgericht Köln (FG) hat nun entschieden, dass die Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung und zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers auch für Rechtsanwälte gilt.
Gegen die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung geklagt hatte eine Rechtsanwaltsgesellschaft. Sie hatte Mandanten, die ihre Unternehmen im EU-Ausland betrieben. Die Rechtsanwälte sahen sich wegen ihrer Verschwiegenheitspflicht daran gehindert, eine Zusammenfassende Meldung für ihre Beratungsdienstleistungen abzugeben. Die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern darin sei ihnen nicht möglich.
Das FG ist der Rechtsauffassung der Anwälte allerdings nicht gefolgt. Auch Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltsgesellschaften müssen Zusammenfassende Meldungen abgeben, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ihrer Mandanten auftauchen. Die ordnungsgemäße Durchführung des Besteuerungsverfahrens geht der anwaltlichen Schweigepflicht in diesem Bereich vor.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2015)
Comments are closed