Die GmbH ist im mittelständischen Bereich aufgrund der zahlreichen zivil- und steuerrechtlichen Vorteile eine der am häufigsten vorkommenden Gesellschaftsformen. Doch oftmals werden Unternehmen nicht schon als GmbH gegründet, vielmehr starten viele als Einzelunternehmen, weil diese aus rechtlicher Sicht wesentlich unkomplizierter zu handhaben sind.


Wenn das Unternehmen einige Jahre später am Markt Fuß gefasst hat, besteht oft die Absicht, das bisherige Einzelunternehmen in eine GmbH umzuwandeln. Grundsätzlich müssen dabei alle stillen Reserven (das heißt die Differenz zwischen dem Wert des ganzen Unternehmens und dem Betrag, mit dem die einzelnen Vermögensposten in den Büchern stehen) aufgedeckt und versteuert werden.


Unter gewissen Umständen kann jedoch mittels eines Antrags die Besteuerung vermieden werden. So können die stillen Reserven auf die GmbH übertragen werden. Das Finanzamt stellt an dieses Vorgehen jedoch sehr hohe Anforderungen.


Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat dazu ein interessantes Schreiben veröffentlicht, das einen guten Wegweiser darstellt. So ist den darin enthaltenen Ausführungen zu entnehmen, wer den Antrag stellen muss (Einzelunternehmer oder GmbH) und welche Wirkungen der Antrag hat. Darüber hinaus gibt das Finanzministerium Hinweise dazu, was geschieht, wenn sich Werte im Nachhinein (z.B. aufgrund einer Betriebsprüfung) ändern.


Die wichtigste Aussage des Schreibens ist, dass die GmbH die Wertansätze festlegt. Der Einzelunternehmer, der seinen Betrieb in die GmbH einbringt, ist hieran zunächst gebunden. Dies ist in jedem Fall zu beachten, wenn noch andere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, da diese über den Wertansatz mitentscheiden können; möglicherweise haben die Mitgesellschafter dabei andere Interessen als der Einbringende.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 10/2013)

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