Steuerbescheide dürfen nur dann geändert werden, wenn die Abgabenordnung eine Änderung erlaubt. Eine Bescheidänderung ist beispielsweise zulässig, wenn eine widerstreitende Steuerfestsetzung vorliegt – ein Beispiel dafür liefert ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH).
Hier hatte ein Vermieterehepaar von einer Rechtsprechung erfahren, nach der bestimmte für ein Vermietungsobjekt erhaltene Fördermittel nicht die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen mindern dürfen, sondern als Einnahmen im Zahlungsjahr anzusetzen sind. Da die Eheleute bei Errichtung ihres Vermietungsobjekts derartige Zuschüsse erhalten hatten und das Finanzamt die Bemessungsgrundlage gemindert hatte, legten sie Einspruch gegen die Steuerbescheide mehrerer Altjahre ein und beantragten, die Abschreibungen nach der ungekürzten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
Das Finanzamt kam diesem Wunsch nach, berücksichtigte aber auch die „Kehrseite“ der angeführten Rechtsprechung, indem es die erhaltenen Fördermittel im Jahr der Zahlung als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung ansetzte. Die Änderung dieses Bescheids stützte das Amt auf die Regelung zur widerstreitenden Steuerfestsetzung. Das Ehepaar wollte nur die höheren Abschreibungen beziehen und hielt einen nachträglichen Ansatz als Einnahme verfahrensrechtlich für unzulässig. Doch der BFH entschied, dass der Bescheid geändert werden durfte, da im vorliegenden Fall eine widerstreitende Steuerfestsetzung vorlag.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH entspricht dem Bauchgefühl des Rechtslaien: Obsiegt ein Steuerpflichtiger mit seinem Rechtsstandpunkt, muss er auch die mit seiner Auffassung verknüpften Nachteile hinnehmen. Im Urteilsfall korrespondierte die Gewährung ungekürzter AfA-Beträge zwingend mit dem Ansatz der Fördermittel als Einnahme.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2013)
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