Auf Internetportalen wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.com können Privatpersonen ihren Wohnraum zur (Unter-)Vermietung anbieten. Wer sich auf diese Weise etwas hinzuverdient, sollte wissen, dass er durch diese Vermietungsaktivitäten in aller Regel steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Vermieter sollten nicht davon ausgehen, dass sie mit ihren Vermietungsaktivitäten verborgen „unter dem Radar“ der Finanzämter agieren können. Da private Zimmervermietungen über Onlineportale mittlerweile eine beachtliche Größenordnung erreicht haben, interessieren sich auch die Finanzbehörden verstärkt für die Geschäftsaktivitäten auf Vermietungsplattformen und richten Sammelauskunftsersuchen an die Plattformen, um an die Identitäten von Vermietern zu gelangen.


Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat nun in einem neuen Urteil entschieden, dass es nicht dem Europarecht widerspricht, wenn elektronische Vermittlungsplattformen durch regionale Rechtsvorschriften dazu verpflichtet werden, der Steuerverwaltung Auskünfte über Vermietungsaktivitäten zu übermitteln. Zugrunde lag der Entscheidung der Fall der Firma Airbnb Ireland, die durch die belgische Region „Brüssel Hauptstadt“ aufgefordert worden war, der Belgischen Steuerverwaltung entsprechende Angaben zu übermitteln. Der EuGH teilte die Einwände von Airbnb gegen diese Anordnung nicht. Insbesondere sahen die Europarichter keinen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und keine Diskriminierung gegenüber den Vermittlungsplattformen.


Hinweis: Auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit einem Beschluss im Jahr 2021 gezeigt, dass private Vermieter die Anonymität des Internets nicht überschätzen sollten. In dem Fall musste eine Vermietungsplattform gegenüber der Stadt Köln die Daten von registrierten privaten Vermietern im Stadtgebiet offenlegen.


Wer seinen Wohnraum bisher möglicherweise steuerunehrlich vermietet hat, sollte also schnellstmöglich für Transparenz sorgen. Um gegenüber dem Fiskus reinen Tisch zu machen, empfiehlt es sich häufig, eine strafbefreiende Selbstanzeige einzureichen. Falls Sie diese Option erwägen: Sie sollten vorab unbedingt Rücksprache mit Ihrem steuerlichen Berater halten.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

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