Spenden und Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuererklärung mit bis zu 20 % des eigenen Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Neben diesem „regulären“ Abzug existieren noch spezielle Abzugsregeln für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat aus aktuellem Anlass zusammengefasst, welche Grundsätze für den Spendenabzug gelten:

  • Art der Spenden: Spenden sind freiwillige Ausgaben ohne Gegenleistung, die in Form von Geld, Sachleistungen oder durch den Verzicht auf eine zuvor vereinbarte Vergütung für eine ehrenamtliche Tätigkeit (Zeitspende) bewirkt werden.
  • Begünstigte Organisationen: Zu den steuerbegünstigten Organisationen gehören z.B. gemeinnützige Vereine und Stiftungen, Kirchen, Universitäten, staatliche Museen und politische Parteien. Die Organisation kann ihren Sitz auch außerhalb Deutschlands in der Europäischen Union haben. In diesem Fall müssen allerdings bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Spende abziehbar ist.
  • Wert der Spende: Wird Geld gespendet, lässt sich der Wert der Spende eindeutig beziffern – in diesem Fall ist der nominale Geldbetrag abzugsfähig. Bei Sachspenden muss in der Regel der Markt- oder Verkehrswert angesetzt werden. Bei neuen gespendeten Gegenständen ist dieser Wert leicht zu ermitteln, da er identisch mit dem Einkaufspreis ist, den der Spender durch den Kaufbeleg nachweisen kann. Bei gebrauchten Gegenständen muss der Preis bestimmt werden, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob auf dem Markt überhaupt jemand einen solchen Gegenstand kaufen würde. Wer seinen Arbeitseinsatz einem Verein spendet, muss im Vorfeld der Tätigkeit schriftlich eine angemessene Vergütung vereinbaren – und später auf das Geld verzichten. Die ausbleibende Vergütung ergibt dann den abzugsfähigen Spendenbetrag.
  • Spendennachweis: Bereits seit 2017 müssen Steuerzahler der Steuererklärung keine Belege und Aufstellungen mehr beifügen – das gilt auch für Spendenbescheinigungen. Gleichwohl sollten diese Nachweise unbedingt aufbewahrt werden, denn das Finanzamt kann jederzeit Belege anfordern, wenn die empfangende Stelle der Spende diese Bestätigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat. Steuerzahler sollten deshalb immer darauf achten, dass ihnen die Organisation eine Spendenquittung ausstellt. Bei Spenden als Hilfe in Katastrophenfällen (so etwa auch im aktuellen Ukrainekrieg) und bei Spenden bis 300 EUR an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden und politische Parteien gilt aber eine Vereinfachungsregelung: Diese milden Gaben können dem Finanzamt per Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung der Bank nachgewiesen werden, sofern darauf Name und Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag ersichtlich sind. Auch Spenden über Online-Zahlungsdienste wie PayPal sind auf diese Weise abziehbar.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2022)

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