Wenn Sie das Familienheim, also das Objekt, in dem der Erblasser vor dem Erbfall selbst gewohnt hat, erben und unmittelbar danach selbst bewohnen, kann dieses von der Erbschaftsteuer befreit sein. Wie ist es aber, wenn der Erbe mehrere Wohnungen erbt, jedoch in seiner (ebenfalls geerbten) Wohnung verbleibt und die des Erblassers vermietet? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber urteilen, ob die Steuerfreiheit auch in diesem Fall zu gewähren ist.


Der Kläger erbte von seiner Mutter mehrere Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Eine davon war die von der Erblasserin bis zu ihrem Tod selbstbewohnte Wohnung (W1), eine andere wurde von dem Kläger bewohnt (W2). Der Kläger verblieb in seiner Wohnung und zog nicht in die der Erblasserin. Stattdessen wurde Letztere an Dritte vermietet. Der Kläger begehrte im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung – erfolglos – die Steuerbefreiung für das Familienheim für die von ihm selbstbewohnte Wohnung W2.


Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Steuerbefreiung für das Familienheim ist weder für die Wohnung der Erblasserin noch für die des Klägers zu gewähren. Die Wohnung der Erblasserin (das Familienheim) wurde nach ihrem Tod nicht durch den Kläger selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Wohnung des Klägers wiederum war nicht das Familienheim der Erblasserin. Die Wohnung W1 (als Familienheim) kann nicht durch die Wohnung W2 ersetzt werden.


Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich beide Wohnungen im selben Mehrfamilienhaus befinden. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einführung der Befreiungsvorschrift, die sowohl dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums als auch der Lenkung in immobiles Vermögen dienen sollte, das Familiengebrauchsvermögen krisenfest zu erhalten. Es soll vermieden werden, dass die in Hausgemeinschaft lebenden Kinder das Familienheim verkaufen müssten, um den Erbschaftsteuerverpflichtungen nachzukommen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

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