Wenn Eltern Kindergeld für die Vergangenheit beantragen, zahlt die Familienkasse es ihnen rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang aus.
Hinweis: Diese seit 2019 geltende Auszahlungsbeschränkung soll verhindern, dass Eltern für längst vergangene Zeiträume noch Kindergeld erhalten können, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nur noch schwer überprüft werden können.
Für welche Kindergeldanträge diese Sechsmonatsfrist genau gilt, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil näher untersucht. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Stiefvater für seine Stieftochter am 05.08.2019 rückwirkend für ein Jahr (ab August 2018) Kindergeld beantragt. Die Familienkasse erkannte ihm den Kindergeldanspruch für diesen Zeitraum zwar zu, wandte jedoch die Auszahlungsbeschränkung an, weshalb es das Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung (somit ab Februar 2019) auszahlte.
Der BFH bestätigte diese Vorgehensweise und erklärte, dass das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Die Auszahlung des Kindergelds war somit auf die letzten sechs Monate vor August 2019 beschränkt. Fraglich war im vorliegenden Fall zudem, ob der am 05.08.2019 gestellte Kindergeldantrag überhaupt unter die Sechsmonatsbeschränkung fiel, die erst kurz zuvor mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 eingeführt worden war.
Nach Auffassung des BFH war der vorliegende Kindergeldantrag aber bereits von dieser Neuregelung erfasst, da sie nach der zeitlichen Anwendungsregelung im Einkommensteuergesetz für Anträge gilt, die nach dem 18.07.2019 eingehen. Nach Gerichtsmeinung kommt es allein auf dieses Antragsdatum an und nicht etwa auf die Frage, ob es um Kindergeldansprüche geht, die bereits vor dem 18.07.2019 entstanden sind. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung für solche „alten“ Kindergeldansprüche zu schaffen.
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(aus: Ausgabe 09/2024)
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