Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können mit bis zu 9.984 EUR pro Jahr (zuzüglich bestimmter Versicherungsbeträge) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Welche Regeln die Finanzämter beim Ansatz von Unterhaltsleistungen anwenden, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun in einem aktualisierten Anwendungsschreiben dargelegt. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

  • Haushaltszugehörigkeit: Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerzahlers, können die Finanzämter regelmäßig davon ausgehen, dass diesem Unterhaltsaufwendungen in Höhe des Höchstbetrags entstanden sind. Eine Haushaltszugehörigkeit wird in der Regel nicht durch eine auswärtige Ausbildung oder durch ein auswärtiges Studium aufgehoben (z.B. durch die Unterbringung eines studierenden Kindes am Studienort).
  • Bedürftigkeit: Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen setzt neben einer bestehenden Unterhaltsberechtigung voraus, dass der Unterhaltsempfänger bedürftig ist. Das heißt, er darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen und kein ausreichendes Einkommen haben. Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem „gemeinen Wert“ (Verkehrswert) von 15.500 EUR angesehen werden.
  • Nettoeinkommen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Unterhaltsaufwendungen im Allgemeinen nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze). Ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag darf diese Opfergrenze nicht beeinflussen, ein solcher Betrag muss dem Nettoeinkommen wieder hinzugerechnet werden. Die Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens ist bei Unterhaltszahlern mit Gewinneinkünften (z.B. aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) regelmäßig auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen. Steuerzahlungen müssen dabei in dem Jahr abgezogen werden, in dem sie entrichtet worden sind. Führen derartige Zahlungen für mehrere Jahre aber zu nicht unerheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens des Veranlagungszeitraums, so sind die im maßgeblichen Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom „Durchschnittseinkommen“ des Veranlagungszeitraums abzuziehen.
  • Kürzung der Opfergrenze: Im Regelfall sind Unterhaltsaufwendungen nur im Rahmen eines bestimmten Prozentsatzes des verfügbaren Nettoeinkommens abziehbar (Ausnahme: bei sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaften). Die Opfergrenze liegt bei 1 % je volle 500 EUR des verfügbaren Nettoeinkommens des Unterhaltszahlers (höchstens 50 %), abzüglich 5 % für den Ehegatten und für jedes Kind, für das der Unterhaltszahler einen Kindergeldanspruch hat (höchstens 25 %). Das BMF erklärt, dass die kinderbezogene 5-%-Pauschale monatsbezogen zu kürzen ist, wenn nur für ein Teil des Jahres ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge bestanden hat.
  • Eigene Einkünfte und Bezüge: Hat der Unterhaltsempfänger eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, muss der abzugsfähige Höchstbetrag um die eigenen Einkünfte und Bezüge gekürzt werden, soweit diese den Betrag von insgesamt 624 EUR jährlich übersteigen.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2022)

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