Kosten für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege und für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs sind als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Für diese Kosten kann ohne Nachweis ein Pauschbetrag von 10.300 EUR angesetzt werden.
Für einen Erben aus Bayern war dieser Pauschbetrag allerdings nur ein Tropfen auf dem heißen Stein, denn er hatte für seinen verstorbenen Bruder ein Mausoleum für 420.000 EUR errichten lassen. Der Bruder war zunächst in einem herkömmlichen Grab bestattet worden, das aufwändige Mausoleum sollte seine zweite, endgültige Grabstätte sein. Die Kosten wollte der Erbe als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten jedoch ab und erklärten, dass nur Kosten für ein zuerst errichtetes Grabmal abziehbar seien.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erzielte der Erbe nun jedoch einen Etappenerfolg. Die Bundesrichter hoben das ablehnende FG-Urteil auf und verwiesen die Sache zur Verhandlung zurück. Sie betonten, dass die Kosten für ein angemessenes Grabmal des Erblassers auch dann abziehbar seien, wenn es sich dabei um ein „Zweitgrab“ handele. Voraussetzung sei aber, dass der Erblasser dort seine letzte Ruhe finde.
Nach Auffassung des BFH sind zwar grundsätzlich nur die Kosten für ein zuerst errichtetes Grabmal abzugsfähig, es kann aber auch Fälle geben, in denen der Verstorbene aus verschiedenen Gründen zunächst nur provisorisch in einer ersten Grabstätte und dann im Anschluss dauerhaft in einem Zweitgrab bestattet wird. Für das zweite Grabmal sind Kosten in angemessener Höhe abzugsfähig. Was angemessen ist, bestimmt sich im Einzelfall danach, wie der Erblasser gelebt und wie viel er hinterlassen hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, welche Bräuche und religiösen Vorgaben in seinen Kreisen für eine würdige Bestattung üblich sind.
Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun festzustellen haben, ob die Erstgrabstätte lediglich eine provisorische Zwischenlösung war. Ferner müssen ausreichende Nachweise über die tatsächliche Errichtung des zweiten Grabmals sowie die Zahlung der behaupteten Aufwendungen vorliegen. Sollten diese Voraussetzungen alle erfüllt sein, muss noch über die Angemessenheit des Aufwands für die Zweitgrabstätte entschieden werden. Gegebenenfalls müssen die abziehbaren Kosten auf ein angemessenes Maß gekürzt werden.
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(aus: Ausgabe 07/2022)
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