Krankheits- und Pflegekosten müssen nach dem Einkommensteuergesetz um eine zumutbare Belastung gemindert werden, bevor sie sich steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen auswirken. In den vergangenen Jahren waren immer wieder Musterverfahren vor den Gerichten zu der Frage geführt worden, ob Krankheits- und Pflegekosten aus verfassungsrechtlichen Gründen vom Abzug einer zumutbaren Belastung ausgenommen werden müssen. Steuerbescheide ergingen deshalb als in dieser Frage vorläufig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Kürzung der Kosten immer wieder verteidigt. Die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden waren vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden.


Nachdem mittlerweile die letzten Revisionsverfahren zur Thematik beendet sind und die geltende Gesetzeslage damit bestätigt worden ist, hat das Bundesfinanzministerium im März 2022 entschieden, dass Steuerbescheide nicht mehr länger vorläufig zur Frage des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegekosten ergehen.


Auch die noch offenen Einspruchsverfahren zur Thematik werden nun „abgewickelt“: Mit Allgemeinverfügung vom 07.04.2022 haben die obersten Finanzbehörden der Länder erklärt, dass alle an diesem Tag noch anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen den Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegekosten allgemein zurückgewiesen werden. Gleiches gilt für Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.


Hinweis: Zu einer Allgemeinverfügung greift die Finanzverwaltung, um anhängige Masseneinsprüche und Massenanträge zu Rechtsfragen zurückzuweisen, die zwischenzeitlich vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom BFH entschieden worden sind. Betroffene Einspruchsführer können gegen die Allgemeinverfügung nun nur noch innerhalb eines Jahres vor dem zuständigen Finanzgericht klagen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

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