Einer der Faktoren, die eine gewerbliche Tätigkeit begründen, ist die Frage, ob mit dieser Tätigkeit irgendwann ein Gewinn erzielt werden kann. Hintergrund dafür ist, dass Aufwendungen für Tätigkeiten, bei denen schon von Anfang an klar ist, dass sie sich niemals „lohnen“ werden, nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. In einem solchen Fall würde die Tätigkeit als Liebhaberei gelten und sich steuerlich nicht auswirken. Im vorliegenden Sachverhalt musste das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) darüber entscheiden, ob sich aus der Einstufung als Liebhaberei auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer ergeben.
Der Kläger ist seit 2004 Eigentümer der Burg A nebst Anbau. Im Januar 2008 erstellte ein Architekt ein Konzept zur Sanierung der Gesamtanlage und zum Umbau des Anbaus in ein Gästehaus. Die Sanierungsmaßnahmen konnten jedoch aufgrund einer erheblichen Schadstoffbelastung nicht vollendet werden. In den Jahren 2010 bis 2013 machte der Kläger die Vorsteuer aus den Sanierungskosten geltend. Bei einer Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2013 gelangte der Prüfer zu der Feststellung, dass es sich bei der gewerblichen Vermietung der Burg von Anfang an um Liebhaberei gehandelt habe. Daraufhin wurden die Einkommensteuerbescheide 2008 bis einschließlich 2014 geändert und die Einkünfte aus der Burg nicht mehr berücksichtigt. Auch die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2013 wurden dahin gehend geändert, dass die Vorsteuer für die Sanierung der Burg nicht mehr berücksichtigt wurde.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG ist teilweise begründet. In den angegriffenen Einkommensteuerbescheiden habe das Finanzamt zu Recht die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht berücksichtigt. Es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht, denn es gebe keine Hinweise, dass dauerhaft Gewinne durch die Burg erzielt werden sollten. Es fehle den Klägern auch an den dazu erforderlichen finanziellen Mitteln. Hauptmotivation des Klägers sei der Erhalt des Familien(be)sitzes.
Es sei jedoch zu Unrecht der Vorsteuerabzug nicht anerkannt worden. Der Kläger dürfe als Unternehmer die Vorsteuer abziehen. Nach Ansicht des Gerichts plante er nämlich durchaus, steuerpflichtige Umsätze zu erzielen. Deshalb habe er einen Architekten beauftragt, der einen Maßnahmenplan erstellt habe. Dieser sei durch ein „Bewirtschaftungskonzept“ einer Unternehmensberatung erweitert worden. Die festgestellte ertragsteuerliche Liebhaberei habe keinen Einfluss auf die umsatzsteuerliche Beurteilung.
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(aus: Ausgabe 07/2022)
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