Es gibt immer mehr Kundenbindungsprogramme. Eines davon ist das „Miles & More“-Programm, bei dem sogenannte Bonusmeilen gesammelt und gegen Flüge getauscht werden können. Diese Flüge können sowohl privat als auch beruflich genutzt werden. Es stellt sich nun die Frage, ob und wie eine berufliche Nutzung steuerlich zu berücksichtigen ist. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger ist selbständig und ermittelt seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung. Bei der Gewinnermittlung berücksichtigte er die Aufwendungen für betriebliche Flüge, die er wiederum komplett mit durch betriebliche Reisen erwirtschaftete „Miles & More“-Prämien bezahlt hatte, als Betriebsausgaben in Höhe der Flugkosten. Die Bonusmeilen unterlagen der Pauschalbesteuerung. Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgaben nicht an.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Bei Inanspruchnahme der Prämien sei es beim Kläger zu keinem Wertabfluss aus dem Betriebsvermögen gekommen und somit auch nicht zu Betriebsausgaben. Es liege auch keine den Gewinn mindernde Einlage vor. Die erworbenen Bonusmeilen seien aufgrund ihrer betrieblichen Veranlassung Betriebsvermögen geworden. Bei der Gewinnermittlung seien sie zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme als Betriebseinnahme zu erfassen. Würden die Bonuspunkte für berufliche Zwecke verwendet, stehe der fiktiven Einnahme ein entsprechender fiktiver Werbungskostenabzug gegenüber. Eine Pauschalversteuerung könne nur bei Verwendung der gewährten Bonusmeilen für private Zwecke des Betriebsinhabers vorgenommen werden. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
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(aus: Ausgabe 07/2022)
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