Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind in aller Regel als Arbeitslohn anzusehen, da sie meist durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Arbeitslohn kann ausnahmsweise aber auch von dritter Seite gezahlt werden (z.B. von arbeitgeberfremden Einrichtungen), wenn sich die Zuwendung für den Arbeitnehmer als „Frucht“ seiner Arbeit für den Arbeitgeber erweist.


Hinweis: Die Annahme von Arbeitslohn hat in aller Regel zur Folge, dass die Zahlungen der Lohn- bzw. Einkommensteuer unterliegen.


Wann Rabatte beim Kauf eines Autos zu einem lohnsteuerlich zu erfassenden Drittlohn führen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer eines Automobilzulieferers, der bei einem Autokauf von dem verbundenen Automobilhersteller einen Werksangehörigenrabatt von 6.188 EUR erhalten hatte. Der Automobilhersteller war an dem Zulieferer kapitalmäßig beteiligt und hatte zudem etliche Arbeitnehmer an diesen entliehen (nicht aber den Kläger, der direkt beim Zulieferer angestellt war). Zwischen beiden Unternehmen bestand zudem eine Vereinbarung, nach der Neu- und Gebrauchtfahrzeuge von Arbeitnehmern des Zulieferers zu den gleichen Konditionen erworben werden konnten wie von Arbeitnehmern des Automobilherstellers.


Das Finanzamt besteuerte den gewährten Rabatt insoweit als Arbeitslohn, als er über die üblichen Händlerabschläge hinausging. Vor dem Finanzgericht Köln konnte der Arbeitnehmer den Steuerzugriff zunächst abwenden, unterlag nun jedoch in zweiter Instanz vor dem BFH. Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil auf und wiesen die Klage ab. Der gewährte Preisvorteil war nach Auffassung des BFH als Arbeitslohn von dritter Seite zu werten, da entsprechende Rabatte nur Arbeitnehmern des Automobilherstellers und verbundener Unternehmen eingeräumt worden waren.


Wäre der Kläger nicht Arbeitnehmer des Zulieferers gewesen, hätte er einen höheren Preis bezahlen müssen. Ein weiteres Indiz für die Annahme von Arbeitslohn lag darin, dass die Arbeitnehmer des Zulieferers in das Werksangehörigenprogramm eingebunden worden waren.


Hinweis: Der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr war vorliegend nicht anwendbar, da er nur für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer gilt, nicht jedoch für Vorteile von Dritten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

#

Comments are closed