Wird ein Grundstück vererbt oder verschenkt, muss dessen Wert festgestellt werden, damit die korrekte Steuer ermittelt werden kann. Hierfür gibt es verschiedene Verfahren, die von der Art des Grundstücks abhängen. Ein Grundstück mit einem Mietshaus ist beispielsweise anders zu bewerten als ein unbebautes Grundstück. Aber auch wenn es Verfahren zur Feststellung eines Werts gibt, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen niedrigeren Wert durch ein Gutachten nachzuweisen. Im vorliegenden Fall wurde das Gutachten jedoch zu spät vorgelegt und es stellte sich daraufhin die Frage, wer die Kosten für die Klage übernehmen muss. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste darüber entscheiden.


Es ging um die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts für zwei Mehrfamilienhausgrundstücke. Im Einspruchsverfahren beantragten die Kläger eine Herabsetzung der festgesetzten Werte ohne weitere Begründung. Die Klage begründeten sie dann mit der Vorlage eines Gutachtens, welches zunächst vom Finanzamt mit dem Hinweis auf Fehler abgelehnt wurde. Das FG gab den Klägern die Gelegenheit zur Nachbesserung und schlug alternative Werte vor, auf die sich die Beteiligten dann auch einigten.


Somit musste das FG nur noch über die Kosten entscheiden. Nach dem Gesetz können einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn die Kosten durch sein Verschulden entstanden sind oder wenn die Entscheidung – hier der Verfahrensausgang – auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen können und sollen. Demnach haben die Kläger die Kosten zu tragen, da sie das Gutachten erst im Klageverfahren vorgelegt haben. Die Kläger hätten vor dem gerichtlichen Verfahren Zeit gehabt, das Gutachten vorzulegen. Aus dem Sachverhalt ergebe sich auch nicht, dass das Finanzamt die Kläger in das Klageverfahren gedrängt habe. Aufgrund der Korrespondenz sei vielmehr davon auszugehen, dass das Finanzamt das Gutachten abgewartet hätte. Das Gutachten habe am Anfang noch nicht den Anforderungen entsprochen. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass das Klageverfahren hätte vermieden werden können, wenn die Kläger rechtzeitig ein ordnungsgemäßes Gutachten vorgelegt hätten.

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(aus: Ausgabe 07/2022)

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