Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit sechs Beschlüssen im Rahmen von Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zur Aufrechnung in Bauträgerfällen entschieden. Es bestehen danach ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit von Aufrechnungen des Finanzamts mit im abgetretenen Werklohnforderungen gegen Umsatzsteuererstattungsansprüche.
In dem hier bepsprochenen Streitfall ging es um eine Bauträgerin, die Bauleistungen von Subunternehmen erhielt. Sie behielt die auf diese Leistungen entfallende Umsatzsteuer ein und führte sie an das Finanzamt ab, da sie ursprünglich die Auffassung vertrat, Steuerschuldnerin nach dem Reverse-Charge-Verfahren zu sein. Später beantragte sie die Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer und berief sich dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2013. Die Umsatzsteuerfestsetzung wurde daraufhin herabgesetzt.
Der Erstattungsbetrag wurde allerdings nicht ausbezahlt. Vielmehr ließ sich das Finanzamt in Höhe der Umsatzsteuerbeträge Werklohnnachforderungen von den Subunternehmen abtreten und rechnete hiermit auf. Gegen die vom Finanzamt erlassenen Abrechnungsbescheide legte die Bauträgerin Einsprüche ein. Sie führte aus, dass die Forderungen wegen fehlender Gegenseitigkeit nicht aufrechenbar seien, berief sich auf Verjährung und machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Zudem beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt lehnte dies ab, so dass die Bauträgerin gerichtliche Aussetzungsanträge stellte.
Das FG hat dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der erklärten Aufrechnungen bestehen. Ob Finanzgerichte generell über den Bestand und die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Forderungen, mit denen das Finanzamt aufgerechnet hat, selbst entscheiden dürfen oder ob vorab eine zivilgerichtliche Entscheidung eingeholt werden muss, ist derzeit rechtlich noch nicht geklärt. Eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung sei gemäß BFH-Rechtsprechung nur möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sei. Das war im Streitfall nicht gegeben, da die Bauträgerin die Durchsetzbarkeit der Werklohnforderungen in Frage stellte. Der gerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei daher geboten. Das FG hat jedoch die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese darf die Bauträgerin auch durch Abtretung ihres Umsatzsteuererstattungsanspruchs erbringen.
Hinweis: Die Bauträgerin hat Beschwerde gegen die Beschlüsse eingelegt.
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(aus: Ausgabe 07/2022)
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