Schon in den ersten Frühlingstagen leiden viele Pollenallergiker: Eine laufende Nase, Niesanfälle, Müdigkeit und sogar Atemnot setzen ein und sorgen alljährlich dafür, dass sie sich nicht länger sorglos in der freien Natur bewegen können.


Wer an Heuschnupfen leidet, sollte wissen, dass er die Kosten für Medikamente und Therapien unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung absetzen kann. Die Kosten für Medikamente werden anerkannt, wenn dem Finanzamt die entsprechende Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt wird – dies gilt auch für frei verkäufliche Medikamente. Bei chronischen Krankheiten, zu denen auch Allergien zählen, reicht ein einmaliges ärztliches Attest aus. Es muss also nicht vor jedem Kauf in der Apotheke erneut ein Rezept eingeholt werden. Bei rezeptpflichtigen Medikamenten, wie beispielsweise Kortison-Sprays, können die Rezeptgebühren ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden.


Auch schulmedizinische oder alternative Therapien wie Desensibilisierungen, Akupunktur oder Bioresonanztherapien können regelmäßig als Krankheitskosten abgesetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Kosten werden selbst getragen und nicht von der Krankenkasse oder einer Zusatzversicherung ersetzt. Mögliche Erstattungen sind unabhängig vom Erstattungszeitpunkt bei der Steuererklärung immer abzuziehen.
  • Die Behandlung erfolgt durch einen Therapeuten, der den staatlich anerkannten Heilberufen angehört. Ein aufgesuchter Heilpraktiker muss also amtlich zugelassen sein.
  • Vor Beginn der Therapie muss ein Attest vorliegen, das die Notwendigkeit der Therapie bestätigt. Für schulmedizinische und wissenschaftlich anerkannte Behandlungen reicht ein normales ärztliches Attest aus. Handelt es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden, ist ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen erforderlich.

Sind all diese Punkte erfüllt, sollten auch die Fahrtkosten nicht vergessen werden, denn auch Kosten für unumgängliche Fahrten zum Arzt oder zum Krankenhaus sind abziehbar. Bei der Nutzung eines Pkw erkennt das Finanzamt die Kosten an, die für öffentliche Verkehrsmittel entstehen würden. Macht der Steuerzahler glaubhaft, dass er keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung nutzen konnte, ist ein Kostenabzug von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer erlaubt.


Hinweis: Zu beachten ist, dass sich Krankheitskosten nur dann steuermindernd auswirken, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Dieser Eigenanteil liegt zwischen 1 % und 7 % der jährlichen Einkünfte und hängt von der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Kinderanzahl ab. Eine alleinstehende Person mit 40.000 EUR Jahreseinkommen muss beispielsweise Krankheitskosten bis ca. 2.246 EUR pro Jahr selbst tragen, nur darüber hinausgehende außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuermindernd aus. Allein die aufgrund von Heuschnupfen anfallenden Krankheitskosten werden die Schwelle der zumutbaren Belastung daher häufig nicht erreichen. Es müssen also noch weitere Krankheitskosten hinzukommen, um eine steuermindernde Wirkung zu erzielen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

#

Comments are closed