Wird ein Grundstück verkauft, so fällt natürlich Grunderwerbsteuer an. Aber selbst wenn eine Personengesellschaft ein Grundstück nicht verkauft, kann Grunderwerbsteuer anfallen. So wird ein steuerpflichtiger Grundstücksverkauf und -erwerb angenommen, wenn der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft sich innerhalb von 10 (bis 30.06.2021: fünf) Jahren dahin gehend ändert, dass mindestens 90 % (bis 30.06.2021: 95 %) der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden, ob im Streitfall nach alter Rechtslage ein solcher Gesellschafterwechsel vorlag.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der X und die Y-GmbH als Komplementäre ohne Kapitalbeteiligung sowie als Kommanditisten Z (10 %) und die Z-GmbH (90 %) beteiligt waren. Z hielt die Anteile der Z-GmbH als Treuhänder für die Schweizer L-AG, die diese wiederum für die Geschwister C treuhänderisch hielt. Z übertrug seinen Anteil an der Klägerin auf die M-GmbH, deren Anteile M als Alleingesellschafter treuhänderisch für die Schweizer K-AG hielt, die diese wiederum treuhänderisch für die Geschwister C hielt. Zugleich übertrug Z seine Anteile an der Z-GmbH auf X, der in dessen Treuhänderstellung eintrat. Das Finanzamt ging von einem steuerpflichtigen Gesellschafterwechsel aus.
Die Klage dagegen vor dem FG war erfolgreich. Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf (seit 01.07.2021: zehn) Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar so, dass mindestens 95 % (seit 01.07.2021: 90 %) der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, ist dies grundsteuerpflichtig. Es gilt als Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft. Dafür wird ein mittelbarer oder unmittelbarer Wechsel im Gesellschafterbestand der grundbesitzenden Gesellschafter vorausgesetzt. Wenn ein Altgesellschafter seinen Anteil erhöhe, liege aber kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vor. Daher lägen auch die Voraussetzungen für ein grunderwerbsteuerpflichtiges Geschäft nicht vor. X sei seit mehr als fünf Jahren als Komplementär an der Klägerin beteiligt. Er sei daher kein „neuer Gesellschafter“ nach dem Gesetz, auch wenn er durch den Anteilserwerb erstmalig an der Z-GmbH beteiligt sei. Auch der Treuhänderwechsel von Z auf X führe nicht zu einem steuerrelevanten Gesellschafterwechsel. Somit falle keine Grunderwerbsteuer an.
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(aus: Ausgabe 06/2022)
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