Möglicherweise stellt die Corona-Krise auch Sie als Unternehmer vor große finanzielle Herausforderungen. Das Bundesfinanzministerium reagierte bereits mit steuerlichen Unterstützungsleistungen und hat nun in diesem Zusammenhang diverse befristete umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen bis zum 31.12.2022 verlängert.
Das BMF nimmt in seinem aktuellen Schreiben vom 14.12.2021 Bezug auf seine Schreiben vom 09.04.2020 und 18.12.2020. In deren Fokus standen die folgenden Billigkeitsmaßnahmen, die zunächst bis zum 31.12.2021 befristet waren:
1. Unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich medizinischen Materials oder Personals
Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarfsmaterial und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten (z.B. Krankenhäuser und Arztpraxen), sieht die Finanzverwaltung von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe ab.
2. Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern
Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind. Eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung ist nicht erforderlich.
3. Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung
Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand wird aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen, wenn der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise begründet ist.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2022)
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