Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2022 die Kriterien der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 03.11.2021 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Am 15.12.2021 hat die Europäische Kommission zudem eine Berichtigung der deutschen Sprachfassung dieser Liste im Amtsblatt der EU bekanntgegeben. Das Bundesfinanzministerium hat einen Abdruck dieser Liste sowie einen Abdruck der Berichtigung der deutschen Sprachfassung veröffentlicht.


Sofern Goldmünzen nicht in der Liste enthalten sind, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Behandlung der Goldmünzen als Anlagegold trotzdem erfüllt sind. Dafür ist der Metallwert anhand des aktuellen Tagespreises für Gold zu ermitteln. Maßgeblich ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittags-Fixing) für die Feinunze Gold.


Hinweis: Für Umsätze mit Anlagegold existiert seit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 eine umsatzsteuerliche Sonderregelung mit einer Steuerbefreiung, auf die jedoch bei einem Umsatz mit einem anderen Unternehmer verzichtet werden kann. Der Vorsteuerabzug ist für die Lieferung von Anlagegold trotz der Befreiung nicht vollständig ausgeschlossen, sondern für bestimmte Arten von Vorumsätzen gesetzlich zulässig.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2022)

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