Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18.03.2020 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Miet- und Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.


Bereits im Jahr 2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, wie die in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie verwendete Formulierung „Mietvertrag, der die Klausel enthält, dass das Eigentum unter normalen Umständen spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird“ auszulegen ist. Nach der EuGH-Rechtsprechung sind für die Annahme einer Lieferung zwei Voraussetzungen erforderlich:

  1. Zum einen muss der Vertrag, aufgrund dessen die Übergabe des Gegenstandes erfolgt, ausdrücklich eine Klausel zum Eigentumsübergang an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den -nehmer enthalten. Nach Auffassung des EuGH ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn der Vertrag eine Kaufoption für den Leasinggegenstand vorsieht.
  2. Zum anderen muss aus zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung objektiv zu beurteilenden Vertragsbedingungen deutlich hervorgehen, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.

Das BMF weist darauf hin, dass der Umsatzsteuer-Anwendungserlass teilweise nicht im Einklang mit der EuGH-Entscheidung steht. Daher ist dieser in der jetzigen Fassung nicht mehr anwendbar. Mit dem aktuellen BMF-Schreiben wird der Anwendungserlass angepasst.


Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird allerdings für Zwecke des Vorsteuerabzugs für vor dem 18.03.2020 abgeschlossene Leasing- und Mietverträge nicht beanstandet, wenn hier noch die alte Fassung angewandt wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2020)

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