Die Bundesregierung hat am 25.03.2021 ein Gesetz verabschiedet, das gewährleisten soll, dass die Entsendungsregelungen für Arbeitnehmer zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auch nach dem Brexit weiterhin Bestand haben.
Der wesentliche Inhalt des Gesetzes ist es, die im Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30.12.2020 zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf der anderen Seite eingeräumte Möglichkeit, die bisherigen unionsrechtlichen Regeln zur sozialversicherungsrechtlichen Entsendung von Arbeitnehmern sowie Selbständigen in den Beziehungen mit Großbritannien im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens weiterhin anzuwenden.
Eine solche Fortdauer ist höchst sinnvoll und stellt sicher, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige nicht kurzzeitig in das Sozialversicherungssystem des anderen Staates wechseln und anschließend wieder zurückwechseln müssen. Auch die Sozialversicherungsabkommen, die Deutschland mit vielen Drittstaaten abgeschlossen hat, enthalten eine ähnliche Regelung als zentrales Element der Abkommen.
Hinweis: Durch das Gesetz sollen die juristischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass diese Regeln auch weiter angewendet werden könnten.
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(aus: Ausgabe 05/2021)
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