„Und jedem Anfang wohnt ein Zauber inne“, sagte einst Hermann Hesse – ganz offensichtlich und nachweisbar dachte er dabei allerdings nicht an das Rechtsinstitut der ertragsteuerlichen Organschaft, denn deren Anerkennung hängt nicht nur von zahlreichen formellen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Abschluss eines ordnungsgemäßen Ergebnisabführungsvertrags, sondern darüber hinaus sind die ersten fünf Jahre einer Organschaft besonders kritisch: Hier darf kein einziger Fehler unterlaufen, denn ansonsten betrachtet das Finanzamt die gesamte Organschaft, und zwar von Beginn an, als verwirkt. Als Folge werden alle Bescheide neu aufgerollt und es ist mit empfindlichen (verzinsten) Steuernachforderungen zu rechnen.
Dies bekam auch eine GmbH zu spüren, die mit ihrer Tochter-GmbH (Klägerin) einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen hatte, der für das Wirtschaftsjahr 2009 erstmals Wirkung entfalten sollte. 2013 (also im letzten Jahr der kritischen Phase) erwirtschaftete die Klägerin einen Verlust. Im Rahmen der Übersendung des Jahresabschlusses an die Geschäftsführer wies der Steuerberater der Tochtergesellschaft, der den Jahresabschluss erstellt hatte, darauf hin, dass die Muttergesellschaft den Verlust übernehmen und entsprechend ausgleichen müsse. Eine entsprechende Forderung auf Verlustausgleich aktivierte er jedoch nicht in der Bilanz seiner Mandantin; im Übrigen passivierte die Organträgerin keine entsprechende Verbindlichkeit.
Das Finanzamt verwarf daraufhin die Organschaft mit Rückwirkung bis zum Jahr 2009, da der Ergebnisabführungsvertrag nicht tatsächlich durchgeführt worden sei (Verstoß gegen die darin geregelte Verlustübernahmeverpflichtung). Die dagegen gerichtete Klage hatte bei den Richtern des Finanzgerichts Schleswig-Holstein keinen Erfolg. Auch ihrer Ansicht nach setzt die Anerkennung der Organschaft voraus, dass im Verlustfall die Organgesellschaft eine Forderung gegenüber ihrer Muttergesellschaft ausweist.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof das auch so sieht – dort ist der Fall anhängig. Bitte beachten Sie, dass eine Organgesellschaft auch im Gewinnfall bilanziell etwas tun muss: In diesem Fall muss sie gegenüber ihrer Muttergesellschaft eine Verbindlichkeit in Höhe des abzuführenden Gewinns passivieren, die Muttergesellschaft aktiviert dann eine entsprechende Forderung.
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(aus: Ausgabe 01/2020)
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