Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit aus, so dass sie nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie ihre Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich ausüben.


Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs „rutscht“ eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter Prüfingenieure sind, in die Gewerblichkeit (= Gewerbesteuerpflicht), wenn der überwiegende Teil der Prüftätigkeiten eigenständig durch angestellte Prüfingenieure erledigt wird und diese bei ihrer Arbeit nur stichprobenartig überwacht werden. Die auf die Arbeitnehmer übertragenen Arbeiten zählen nicht mehr zur eigenverantwortlichen Tätigkeit der Gesellschafter, so dass diese nicht mehr als freiberuflich einzustufen ist.


Im Urteilsfall hatten die Gesellschafter einer Prüfgesellschaft – Gesellschaft bürgerlichen Rechts –  zwar auch selbst Prüfungen an Kfz durchgeführt, so dass sie insoweit freiberuflich tätig waren. Aufgrund der (gewerblichen) Leistungen der angestellten Ingenieure griff aber die sogenannte Abfärbetheorie des Einkommensteuergesetzes, die eine „gemischte“ (gewerbliche/freiberufliche) Tätigkeit insgesamt als gewerblich qualifiziert. Diese gewerbliche Abfärbung tritt zwar ausnahmsweise nicht ein, wenn die gewerblichen Einkünfte nur ein äußerst geringes Ausmaß haben (Bagatellgrenze für Nettoumsatz von 24.500 EUR). Diese Schwelle wurde im vorliegenden Fall allerdings deutlich überschritten, so dass auf die gesamten Einkünfte der Gesellschaft Gewerbesteuer zu zahlen war.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 11/2019)

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